Landesverband der Selbsthilfe Soziale Phobie Baden-Württemberg
(VSSP Baden-Württemberg)
 
Fassung in letzter Änderung durch die Mitgliederversammlung v. 23.03.2014

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1. Der Verein trägt den Namen "Landesverband der Selbsthilfe Soziale Phobie Baden-Württemberg (VSSP Baden-Württemberg)“.
 
2. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe, ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
 
3. Der Verein ist Zweigverein des Bundesverbandes der Selbsthilfe Soziale Phobie (VSSP) e.V. mit Sitz in Höxter.
 
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
 
1. Zweck des Vereins ist es, die Wirksamkeit der Selbsthilfe und Selbsthilfegruppen im Bereich des Krankheitsbildes Soziale Phobie zu erhöhen.
 
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:
a. Unterstützung Betroffener und der Angehörigen  im Bereich Soziale Phobie
Unentgeltliche, persönliche Beratung und konkrete Unterstützung von Betroffenen und deren Angehörigen durch Betroffene.
Bereitstellung von Informationsmaterial und Förderung des Austauschs zwischen den Betroffenen.
b. Unterstützung von Selbsthilfegruppen im Bereich Soziale Phobie
Unentgeltliche, persönliche Beratung von örtlichen Sozialphobie-Selbsthilfegruppen. Vermittlung zwischen Hilfe suchenden Betroffenen und den Selbsthilfegruppen.
Unterstützung der dem Verein zu Dienstleistungsbezug angeschlossenen Selbsthilfegruppen durch Betreuung, Schulungen und Weiterbildungsangebote sowie spezielle Austauschangebote mit dem Ziel, die Eigenkompetenz der Mitglieder zu stärken, den Austausch unter den Betroffenen zu fördern und die Wirksamkeit der Selbsthilfegruppenarbeit im Bereich Sozialer Phobie zu erhöhen.
c. Öffentlichkeitsarbeit
Der Schwerpunkt der Öffentlichkeitsarbeit richtet sich an die Bevölkerung, die Medien, Institutionen und im Gesundheitswesen Tätige (Ärzte, Psychologen, Berater, Kliniken, Krankenkassen) mit dem Ziel, auf bestehende Selbsthilfeangebote aufmerksam zu machen und Konzepte der Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Personen im Gesundheitswesen und der Selbsthilfe zu erarbeiten und zu fördern im Sinne einer überregionalen Interessenvertretung für Betroffene und deren Angehörige.
 
3. Der Verein versteht sich überparteilich und konfessionell neutral und bietet seine Leistungen allen von Sozialer Phobie Betroffenen und deren Angehörigen an, unabhängig von Alter, Geschlecht und ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen.
 
4. Der Haupttätigkeitsbereich des Vereins liegt im Bundesland Baden-Württemberg. 
 
 
§ 3 Steuerbegünstigung
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
3. Die Mitgliedersammlung kann bei Bedarf und soweit es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, für Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe eines Aufwandsersatzes und einer Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beschließen. Dies schließt eine Vergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a EStG für Vorstandstätigkeiten ein. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand beauftragen, zu einem späteren Zeitpunkt des Geschäftsjahres Entscheidungen über die Vergabe von Ersatz und Vergütungen zu treffen, wenn es sinnvoll erscheint, die Entscheidung in Kenntnis des weiteren Geschäftsverlaufs und der finanzieller Entwicklung des Vereins zu treffen.
 
 
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
 

 

1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person sein, die den Zweck des Vereins über ihre persönlichen Belange hinaus unterstützt. Persönliche Erfahrenheit im Umgang mit Sozialer Phobie als Betroffener oder Angehöriger von Betroffenen sollte vorhanden sein.
 
2. Selbsthilfegruppen, die sich mit dem Vereinszweck in Übereinstimmung sehen, können sich über eine Gruppen-Mitgliedschaft dem Verband anschließen. Sie bestimmen eine Person, die sie mit einer Stimme gegenüber dem Verband vertritt.
 
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
 
4. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft und kann diese auch ohne Angabe eines Grundes verweigern.
 
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod einer natürlichen Person oder durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Selbsthilfegruppe.
 
6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Verbandseigentum ist dem Verein unverzüglich zuzuführen.
 
7. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung ordentlicher Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
 
 
 
§ 5 Beiträge:
 
1. Über die Erhebung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
 
 
§ 6 Mitgliederversammlung
 
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem der Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
 
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
 
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl und Abwahl der Mitglieder weiterer Gremien
c. Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Zweckänderung sowie die Auflösung des Vereins
 
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
4. Die Mitgliederversammlung kann neben einer physischen Versammlung auch in Form einer Telefonkonferenz stattfinden. Die Form der Versammlung ist in der Einladung bekannt zu geben und im Falle der Versammlung als Telefonkonferenz zusammen mit der Einladung auch die Einwahldaten einschließlich konferenzspezifischer Zugangsnummer.
 
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung in Textform einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
 
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten, erschienenen oder per Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zweckänderungen, die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten, erschienenen oder per Vollmacht vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen, soweit vom Vorstand vorgeschlagen, mit einfacher Mehrheit, in allen anderen Fällen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten, erschienenen oder per Vollmacht vertretenen Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
 
7. Ein Mitglied kann sich per Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Eine solche Vollmacht ist dem Vorstand spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
 
8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
 
9 Mitgliederbeschlüsse können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Versammlung durch Abstimmung in Schriftform herbeigeführt werden. Es gelten die Mehrheitserfordernisse einer regulären Versammlung. Eine schriftliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder ist ausdrücklich nicht erforderlich. Die Information der Mitglieder über zu fassende Beschlüsse erfolgt in Textform. Die Abstimmung selbst erfolgt schriftlich durch Einzelschreiben der Mitglieder. Die Mitglieder sind aufgefordert, sicherzustellen, dass ihr Abstimmungsschreiben spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Informationen über zu fassende Beschlüsse beim Vorstand eingeht. Später eingehende Abstimmungen sind ungültig.
 
10. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
 
 
 
§ 7 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um weitere Mitglieder erweitern. Gemeinsam bilden Sie den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
 
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
 
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
 
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
 
5. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
 
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
7. Der Vorstandsvorsitzende lädt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail zu den Tagungen des Vorstandes ein.
 
8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch fernmündlich gefasst werden.
 
9. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, ist der verbleibende Vorstand berechtigt und aufgefordert, diese Vakanz im Wege der Selbstergänzung bis zur nächsten regulär anstehenden Wahl zu schließen. Findet innerhalb 6 Wochen nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes keine Selbstergänzung statt, ist der verbleibende Vorstand aufgefordert, binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung oder schriftliche Mitgliederbefragung zur Neuwahl des Vorstands herbeizuführen.
 
10. Verbleibt nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes lediglich ein einziges Vorstandsmitglied, so ist das verbleibende Vorstandsmitglied ausnahmsweise auch allein befugt,
 
a) eine Selbstergänzung des Vorstandes herbeizuführen,
b) zu einer Mitgliederversammlung einzuladen
c) eine schriftliche Mitgliederbefragung durchzuführen.
 
11. Der Vorstand kann Geschäftsführer ernennen, er kann Geschäftsführer zu besonderen Vertretern i.S. des §30 BGB bestellen. Der oder die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien des Vorstandes. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
 
 
§ 8 Auflösung des Vereins
 
1. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Bundesverband der Selbsthilfe Soziale Phobie (VSSP) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.